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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 39/19

Datum:
17.07.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 39/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0717.7TA39.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ga 4/19
Schlagworte:
Einstweilige Verfügung; Beschäftigung; einseitige Freistellung; Widerruf; erledigende Ereignis
Normen:
§ 91a ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Widerruft der Arbeitgeber eine im ungekündigten Arbeitsverhältnis zuvor einseitig vorgenommene, fast zwei Monate andauernde Freistellung, nachdem der Arbeitnehmer ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung anhängig gemacht hat, so erledigt sich das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Dessen Kosten sind im Zweifel gemäß § 91 a ZPO dem Arbeitgeber aufzuerlegen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Kostenbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2019 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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