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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 200/17

Datum:
18.01.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 200/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0118.7TA200.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8851/16
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit; Verweisung; Arbeitsverhältnis; Fortbildungsvertrag; Umschulung; berufliche Rehabilitation; Berufsausbildungsverhältnis
Normen:
§§ 2 Abs. 1 Nr.3 b, 5 ArbGG; § 611 a BGB; § 1 Abs.3 BBiG; §§ 33 ff. SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Fortbildungsvertrag einer Rehabilitandin im Sinne von §§ 33 ff. SGB IX mit einer gemeinnützigen Einrichtung der beruflichen Rehabilitation, der „eine verbesserte Vermittlungsfähigkeit in Arbeit bzw. die Entscheidung für eine weiterführende Qualifizierungsmaßnahme“ zum Ziel hat und dies dadurch zu erreichen versucht, dass „die vorhandenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten und die individuelle Situation des/der Teilnehmers/-er erfasst und erweitert“ wird, begründet weder ein Berufsausbildungsverhältnis noch ein Umschulungsverhältnis. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Verweisungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.06.2017 nebst Nicht-Abhilfe-Beschluss vom 30.08.2017 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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