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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 105/18

Datum:
28.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 105/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0228.7TA105.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 20 Ca 8020/16
Schlagworte:
Kostenfestsetzung; Berufungsrücknahme; Termingebühr; Vergleichsgespräch; Anwaltstelefonat; Anwaltsbestellung
Normen:
§ 103 ZPO; Nr. 3202 VV RVG; Vorbemerkung 3 Abs.3 zu Teil 3 Anlage 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Unterbreitet der Prozessbevollmächtigte der erstinstanzlich unterlegenen Partei, nachdem er bereits Berufung eingelegt hat, dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der obsiegenden Partei telefonisch ein Vergleichsangebot, das dieser entgegennimmt, intern wertend mit seinem Mandanten bespricht und sodann wiederum telefonisch gegenüber dem gegnerischen Anwalt ablehnt, so entsteht dadurch eine 1,2 Termingebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG. Es spielt dabei keine Rolle, dass der Anwalt der erstinstanzlich obsiegenden Partei sich erst nach den Telefonaten bei Gericht für das Berufungsverfahren bestellt und das Berufungsverfahren später durch Berufungsrücknahme endet.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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