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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBV 7/19

Datum:
25.07.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBV 7/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0725.7TABV7.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 BV 380/18
Schlagworte:
Betriebsratswahlanfechtung; Wahlvorstand; Stützunterschriften; Vorschlagsliste
Normen:
§ 14 BetrVG; §§ 6 V, 7 II WO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Stellt der Wahlvorstand fest, dass gegen das ordnungsgemäße Zustandekommen von Stützunterschriften einer eingereichten Vorschlagsliste Bedenken bestehen, hat er den Listenführer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Das gilt nur dann nicht, wenn auch bei objektiver Betrachtung eine fristgerechte "Reparatur" der in Rede stehenden Mängel oder eine Neueinreichung der Liste mit einer ausreichenden Zahl von Stützunterschriften unmöglich erscheint.

2. Enthält eine eingereichte Vorschlagsliste nicht ordnungsgemäß zustande gekommene Stützunterschriften, besteht die Rechtsfolge darin, diese Unterschriften zu streichen. Nur wenn nach Streichung der ungültigen Unterschriften keine ausreichende Anzahl von Stützunterschriften mehr übrig bleibt, darf die Liste als solche von der Wahl ausgeschlossen werden.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Betriebsrats/ Beteiligten zu 4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 06.12.2018 in Sachen 12 BV 380/18 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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