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1. Die Eingruppierungsordnung in Anhang 1 zu Anlage 29 KAVO stellt nicht nur auf die jeweils von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab, sondern daneben eigenständig auch auf die durch die abgeschlossene Berufsausbildung erworbene persönliche Qualifikation.
2. Auf das Vorhandensein "gleichwertiger Fähigkeiten" im Sinne von Vergütungsgruppe S 8 a 2.Halbs. KAVO kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter tatsächlich in der Tätigkeit einer Erzieherin/eines Erziehers eingesetzt wird.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 in Sachen 5 Ca 3848/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppen von Anhang 1 zur Anlage 29 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) und hiervon abhängige Nachzahlungsansprüche für die Zeit ab 01.01.2015.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 5. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 Bezug genommen.
4Zu ergänzen ist, dass die Klägerin das Arbeitsverhältnis der Parteien mittlerweile selbst fristgerecht zum 31.07.2019 gekündigt hat.
5Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 04.12.2018 zugestellt. Die Klägerin hat hiergegen am 21.12.2018 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Frist bis zum 28.02.2019 – am 27.02.2019 begründet.
6Die Klägerin bleibt bei ihrer Ansicht, dass sie seit dem 01.01.2015 in die Vergütungsgruppe S 8 a des Anhangs 1 der Anlage 29 KAVO eingruppiert sei.
7Die Klägerin wendet ein, dass das Arbeitsgericht das Eingruppierungsrecht der KAVO falsch angewandt habe. Auf der Grundlage der Rechtsmeinung des Arbeitsgerichts könnten Mitarbeiterinnen, die keine staatlich anerkannten Erzieherinnen seien, quasi überhaupt niemals in die Vergütungsgruppe S 8 a eingruppiert werden. In die Vergütungsgruppe S 8 a gehörten aber auch Mitarbeiterinnen wie sie selbst, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten einer staatlich anerkannten Erzieherin ausübten. Bekanntlich werde sie seit 2012 als 2. Fachkraft beschäftigt. Es sei rechtlich zulässig, aus der ausgeübten Tätigkeit einer Mitarbeiterin Rückschlüsse auf deren Fähigkeiten und Erfahrungen zu ziehen. Hinzukomme, dass sie, die Klägerin, im Januar 2011 einen 160-stündigen Kurs zum Thema „Qualifizierung von erfahrenen Ergänzungskräften für den Einsatz in Gruppenform I und II“ mit großem Erfolg absolviert habe. Die Berufungsklägerin verweist auf den umfangreichen Inhalt dieser Fortbildung. Hinzukomme noch, dass sie in der Einrichtung, in der sie beschäftigt sei, auch als stellvertretende Einrichtungsleiterin fungiere.
8Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 27.02.2019 nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.
9Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt,
10unter Abänderung des am 15.11.2018 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, Aktenzeichen 5 Ca 3848/18,
11a) festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 01.01.2015 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe S 8 a der Anlage 29 KAVO zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge, beginnend ab dem 01.01.2015, seit dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen;
12b) den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 19.062,18 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 409,49 € seit dem 01.01.2015 und 01.02.2015;
13aus 397,16 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.2015;
14aus 406,69 € seit dem 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2015;
15aus 845,95 € seit dem 01.12.2015;
16aus 406,69 € seit dem 01.01. und 01.02.2016; aus 416,25 € seit dem 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2016;
17aus 886,61 € seit dem 01.12.2016;
18aus 416,25 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.2017;
19aus 886,61 € seit dem 01.12.2017;
20und aus 416,25 € seit dem 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06., 01.07. und 01.08.2018 .
21Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
22die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
23Der Beklagte hält das arbeitsgerichtliche Urteil und seine Begründung für zutreffend. Es sei zwar unstreitig, dass die Klägerin als 2. Fachkraft und insoweit wie eine staatlich anerkannte Erzieherin beschäftigt werde. Der Klägerin fehle aber die in der Entgeltgruppe S 8 a vorausgesetzte personenbezogene Qualifikation als Mitarbeiterin mit gleichwertigen Fähigkeiten wie eine Erzieherin mit staatlicher Anerkennung. Solche gleichwertigen Fähigkeiten könnten durch eine abgeschlossene anderweitige Ausbildung, die derjenigen einer Erzieherin (mindestens) gleichwertig sei, erworben werden, z. B. durch ein sozialpädagogisches Studium. Aus dem Umstand, dass die Klägerin als 2.Fachkraft wie eine staatlich anerkannte Erzieherin eingesetzt werde, könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie auch über gleichwertige Fähigkeiten im Sinne der Vergütungsgruppe S 8 a verfüge; ansonsten hätte die Vergütungsgruppe S 4 Fallgruppe 2 keinen eigenen Anwendungsbereich. Auch der von der Klägerin absolvierte Qualifizierungskurs führe nicht zu „gleichwertigen Fähigkeiten“ im Sinne der Vergütungsgruppe S 8 a. Mit Inkrafttreten des Kinderbildungsgesetzes hätten auf allen Positionen in den Gruppenformen I und II von Kindertageseinrichtungen nur noch Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung eingesetzt werden dürfen. Da der dadurch entstandene hohe Bedarf an staatlich anerkannten Erzieherinnen auf dem Arbeitsmarkt nicht habe gedeckt werden können, seien Kinderpflegerinnen und erfahrene Ergänzungskräfte in Qualifizierungskursen, wie ihn auch die Klägerin besucht habe, dazu befähigt worden, in den Gruppenformen I und II als 2. Fachkraft eingesetzt zu werden. Schon eine Befähigung zum Einsatz als Gruppenleiterin sei damit nicht verbunden gewesen.
24Darüber hinaus treffe es auch nicht zu, dass die Klägerin mit den Aufgaben einer ständigen stellvertretenden Einrichtungsleiterin betraut gewesen sei. Wie sich aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Tätigkeitskatalog ergebe, sei die Position der ständigen stellvertretenden Leitung sei dem 01.08.2008 grundsätzlich nicht mehr besetzt worden. In der Einrichtung, in welcher die Klägerin tätig sei, gebe es keine stellvertretende Leitung. Vertretungstätigkeiten im organisatorischen und administrativen Bereich würden in Abwesenheit der Einrichtungsleiterin von verschiedenen Erziehungskräften, darunter auch die Klägerin, wahrgenommen (Essensbestellungen, Post usw.).
25Des Weiteren beanstandet der Beklagte, dass der Zahlungsantrag auch unzutreffend berechnet worden sei. So beruft sich der Beklagte vorsorglich auf die Ausschlussfrist in § 57 Abs. 1 KAVO. Ferner habe die Klägerin nicht berücksichtigt, dass sie zuletzt mit 35 Wochenstunden teilzeitbeschäftigt gewesen sei (Vollzeitbeschäftigung = 39 Stunden/Woche).
26Auf den vollständigen Inhalt der Berufungserwiderungsschrift des Beklagten vom 09.05.2019 nebst Anlagen wird ebenfalls ergänzend Bezug genommen.
27E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
28I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 in Sachen 5 Ca 3848/18 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft. Sie wurde auch innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen formal ordnungsgemäß eingelegt und begründet.
29II. Die Berufung der Klägerin konnte jedoch keinen Erfolg haben. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt und begründet, dass die Klägerin nicht in die Vergütungsgruppe S 8 a des Anhangs 1 der Anlage 29 zur Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO) eingruppiert ist und dementsprechend auch keinen Anspruch auf Zahlung einer Vergütung nach Maßgabe dieser Vergütungsgruppe hat. Vielmehr erweist sich die von dem Beklagten für richtig gehaltene und praktizierte Eingruppierung der Klägerin in die Vergütungsgruppe S 4 Ziffer 2 Anhang 1 Anlage 29 KAVO als rechtskonform.
301. Die Klägerin hat eine abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Kinderpflegerin absolviert. Sie arbeitete in der katholischen Kindertagesstätte St. C in B G als sog. Ergänzungskraft.
31a. Im Hinblick auf die mit der Einführung des Kinderbildungsgesetzes NRW gestiegenen Anforderungen an die Qualifikation des in Kindertagesstätten eingesetzten Personals absolvierte die Klägerin im Jahre 2011 erfolgreich einen 160-stündigen Qualifizierungskurs „Qualifizierung von erfahrenen Ergänzungskräften für den Einsatz in Gruppenform I und II“. Mit Genehmigung des Landschaftsverbands Rheinlands wurde die Klägerin sodann mit Wirkung ab 01.08.2012 als sog. Zweite Fachkraft weiter beschäftigt, eine Tätigkeit, die zum Aufgabenbereich einer staatlich anerkannten Erzieherin/eines staatlich anerkannten Erziehers gehört. Der Arbeitsvertrag der Klägerin wurde durch den 5. Nachtragsvertrag vom 17.10.2012/29.11.2012 (Bl. 22 d. A.). entsprechend angepasst. Seitdem wird die Klägerin vom Beklagten nach Entgeltgruppe S 4, Ziffer 2, Stufe 6 Anhang 1 Anlage 29 KAVO vergütet, wie auch bereits im 5. Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag der Klägerin festgehalten wird.
32b. Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen der Entgeltgruppe S 4, Ziffer 2. In diese Entgeltgruppe sind nämlich eingruppiert: „Mitarbeiter/-innen in der Tätigkeit von Erzieher/-innen … mit staatlicher Anerkennung.“ Bei der von der Klägerin seit dem 5. Nachtragsvertrag zum Arbeitsvertrag geschuldeten Tätigkeit einer 2. Fachkraft in einer Kindertagesstätte handelt es sich unstreitig um eine Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung.
332. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist jedoch nicht erkennbar, dass sie auch die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe S 8 a Anhang 1 Anlage 29 KAVO erfüllt.
34a. Die Entgeltgruppe S 8 a ist die Grundvergütungsgruppe für „Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit“. Unstreitig verfügt die Klägerin über keine Ausbildung und staatliche Anerkennung als Erzieherin, Heilerziehungspflegerin oder Heilerzieherin.
35b. Neben den Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerinnen und Heilerzieherinnen mit staatlicher Anerkennung und jeweils entsprechender Tätigkeit sind in die Vergütungsgruppe S 8 a auch noch eingruppiert „sonstige Mitarbeiter/-innen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben“. Bei der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine solche, in der Definition zur Entgeltgruppe S 8 a, zweiter Halbsatz beschriebene „sonstige Mitarbeiterin“.
36aa. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin über die bei einer in die Entgeltgruppe S 8 a eingruppierten „sonstigen Mitarbeiter/-innen“ vorausgesetzten „gleichwertigen Fähigkeiten“ verfügt. Die dort angesprochenen Fähigkeiten sind, wie sich aus dem Bezug des zweiten Halbsatzes zum ersten Halbsatz der Definition der Vergütungsgruppe S 8 a ergibt, Fähigkeiten, die bei einer Erzieherin mit staatlicher Anerkennung aufgrund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung unterstellt werden können. Die „sonstige Mitarbeiterin“ gemäß Entgeltgruppe S 8 a zweiter Halbsatz muss also über Fähigkeiten verfügen, die denjenigen einer staatlich anerkannten Erzieherin mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung als uneingeschränkt gleichwertig angesehen werden können.
37bb. Die Klägerin verfügt über eine Ausbildung als staatlich anerkannte Kinderpflegerin. Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sind nach der Systematik des Anhangs 1 zur Anlage 29 KAVO in die dortige Vergütungsgruppe S 3 eingruppiert. Hieraus ergibt sich, dass die Qualifikation der Klägerin als staatlich anerkannte Kinderpflegerin von den Verfassern der hier einschlägigen Eingruppierungsordnung zur KAVO bei weitem nicht als gleichwertig mit der Ausbildung einer staatlich anerkannten Erzieherin angesehen wird.
38cc. Der Aufbau der Eingruppierungsordnung verdeutlicht dabei, dass deren Verfasser gerade nicht nur auf die jeweils von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abstellen wollten, sondern auch der durch eine abgeschlossene Berufsausbildung erworbenen persönlichen Qualifikation eine eigenständige Bedeutung für die Eingruppierung zugemessen haben. Dies zeigt sich z. B. daran, dass in die Entgeltgruppe S 2 Mitarbeiterinnen eingruppiert sind, die die Tätigkeit von Kinderpflegerinnen mit staatlicher Anerkennung ausüben, ohne selbst Kinderpflegerin mit staatlicher Anerkennung zu sein. Verfügt die Mitarbeiterin dagegen über die staatliche Anerkennung als Kinderpflegerin, so ist sie in die Entgeltgruppe S 3 eingruppiert, sofern sie eine entsprechende Tätigkeit ausübt. Ebenso verhält es sich nach dem Willen der Verfasser der Eingruppierungsordnung auch bei den Erzieherinnen: Mitarbeiterinnen, die eine Tätigkeit von Erzieherinnen mit staatlicher Anerkennung ausüben, selbst aber eben nicht über die Ausbildung einer staatlich anerkannten Erzieherin verfügen, sind in Entgeltgruppe S 4 Ziffer 2 eingruppiert. Besitzen die Mitarbeiterinnen dagegen eine Ausbildung als staatlich anerkannte Erzieherin, werden sie, wenn sie ebenfalls eine entsprechende Tätigkeit ausüben, in Entgeltgruppe S 8 a eingruppiert.
39dd. Aufgrund dieser Systematik verbietet es sich, allein aus dem Umstand, dass eine Mitarbeiterin in einer Tätigkeit einer Erzieherin eingesetzt wird, darauf zu schließen, dass sie auch über „gleichwertige Fähigkeiten“ im Sinne von Vergütungsgruppe S 8 a zweiter Halbsatz verfügt. Wäre ein solcher Rückschluss möglich und geboten, so hätte die Vergütungsgruppe S 4, Ziffer 2 Anhang 1 zu Anlage 29 KAVO überhaupt keinen eigenen Anwendungsbereich. Dasselbe gälte überdies auch für die Vergütungsgruppe S 2, da die Eingruppierungsvoraussetzungen im Hinblick auf Mitarbeiterinnen, die die Tätigkeit von staatlich anerkannten Kinderpflegerinnen verrichten, identisch aufgebaut sind wie diejenigen bei den Erzieherinnen. Es kann nicht angenommen werden, dass die Verfasser der Eingruppierungsordnung zur Anlage 29 KAVO Entgeltgruppen wie S 2 und S 4, Ziffer 2 definiert und eingerichtet haben, die aufgrund der Regelungen, die zu den Entgeltgruppen S 3 zweiter Halbsatz und S 8 a zweiter Halbsatz getroffen wurden, von vorneherein gegenstandslos wären.
40ee. Auch wenn die Klägerin somit seit dem 01.08.2012 als sog. 2. Fachkraft unstreitig mit einer Tätigkeit aus dem Aufgabenbereich einer staatlich anerkannten Erzieherin betraut war und diese Tätigkeit offenbar auch ordnungsgemäß und beanstandungsfrei verrichtet hat, folgt daraus eingruppierungsrechtlich noch nicht, dass die Klägerin auch über gleichwertige Fähigkeiten wie eine ausgebildete Erzieherin mit staatlicher Anerkennung im Sinne der Entgeltgruppe S 8 a zweiter Halbsatz verfügt.
41ff. Die persönliche Qualifikationsanforderung der „gleichwertigen Fähigkeiten“ bedurfte somit über den bloßen Hinweis auf die ausgeübte Tätigkeit hinaus einer eigenen, gesonderten Begründung. Sie könnte z.B. darin bestehen, dass eine Mitarbeiterin als sog. Quereinsteigerin über eine anderweitige Qualifikation im sozialpädagogischen Bereich verfügt, die derjenigen einer staatlich anerkannten Erzieherin (mindestens) gleichwertig wäre oder dass sie eine solche gleichwertige Qualifikation im Ausland erworben hätte.
42gg. Eine solche Qualifikation konnte die Klägerin nicht vortragen. Insbesondere reichte der von der Klägerin im Jahre 2011 absolvierte, 160-stündige Qualifizierungskurs bei weitem nicht aus, um der Klägerin gleichwertige Fähigkeiten vermitteln zu können, wie sie bei einer staatlich anerkannten Erzieherin mit abgeschlossener mehrjähriger Berufungsausbildung vorausgesetzt werden können. Der Qualifizierungskurs diente seinerzeit dazu, um die Klägerin, die bis dahin als Ergänzungskraft eingesetzt war, unter den gestiegenen Anforderungen des Kinderbildungsgesetzes weiter als 2. Gruppenkraft in der Position einer sog. „zweiten Fachkraft“ weiterbeschäftigen zu können. Der Kurs deckte jedoch keineswegs die gesamte Bandbreite der Ausbildung zu einer staatlich anerkannten Erzieherin ab und verschaffte der Klägerin nur in einem Teilbereich eine Einsatzmöglichkeit wie eine Erzieherin. Dies zeigt sich u. a. auch daran, dass die Klägerin nach dem unwidersprochen gebliebenen Sachvortrag des Beklagten auch nach dem erfolgreichen Abschluss ihres Qualifizierungskurses nicht mit Genehmigung des Landschaftsverbandes als 1. Fachkraft, d. h. als selbstständige Gruppenleiterin hätte eingesetzt werden können.
43c. Schließlich führt auch die Behauptung der Klägerin, sie habe auch die Tätigkeiten einer stellvertretenden Einrichtungsleiterin ausgeübt, nicht zu einer anderen Beurteilung.
44aa. So geht bereits aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Tätigkeitskatalog vom 01.08.2015 (Anlage BB 1, Bl. 155 ff. d. A.) hervor, dass in den katholischen Kindertageseinrichtungen im Erzbistum K schon seit dem 01.08.2008 Stellen ständig stellvertretender Leiter/-innen nicht mehr besetzt wurden.
45bb. Arbeitsvertraglich war die Klägerin seit dem fünften Nachtragsvertrag von 2012 als 2. Fachkraft beschäftigt. Von einer Funktion oder Aufgabe einer ständigen stellvertretenden Einrichtungsleiterin ist dort keine Rede.
46cc. Die Klägerin hat auch sonst nichts dazu vorgetragen, wann, wie und durch wen ihr die Funktion einer stellvertretenden Einrichtungsleiterin übertragen worden sein soll, oder entsprechende Dokumente vorgelegt, aus denen dies hervorginge.
47dd. Ebenso wenig hat die Klägerin konkret vorgetragen, welche Tätigkeiten mit Bezug zu der Fachausbildung einer Erzieherin sie in ihrer Eigenschaft als angebliche ständige stellvertretende Einrichtungsleiterin ausgeübt haben will. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klägerin ebenso wie andere Erziehungskräfte der Kindertagesstätte in Zeiten der Abwesenheit der Einrichtungsleiterin nach mündlicher interner Absprache lediglich einzelne Aufgaben im organisatorisch-administrativen Bereich wahrgenommen habe wie Essensbestellungen oder die Bearbeitung von Post. Hierauf könnte die Klägerin jedoch einen Anspruch auf Höhergruppierung in die Entgeltgruppe S 8 a ersichtlich nicht mit Erfolg stützen.
483. Da die Klägerin somit aufgrund ihrer arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit als 2. Fachkraft zutreffend in die Vergütungsgruppe S 4, Ziffer 2 des Anhangs 1 der Anlage 29 KAVO eingruppiert ist, konnte auch der Antrag zu 2) der Klägerin auf Zahlung von Differenzvergütungen zur Vergütungsgruppe S 8 a seit dem 01.01.2015 keinen Erfolg haben. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Höhe eines solchen Nachzahlungsanspruchs – Anwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 57 KAVO; Nichtberücksichtigung der Teilzeitbeschäftigung usw. – bedürfen daher keiner näheren Erörterung und können dahingestellt bleiben.
49III. Die Kosten der erfolglosen Berufung fallen gemäß § 97 Abs. 1 ZPO der Klägerin zur Last.
50Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision war für das Berufungsgericht nicht ersichtlich.