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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 821/18

Datum:
11.07.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 821/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0711.7SA821.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 3848/18
Schlagworte:
Eingruppierung; Vergütungsgruppe S 8 a KAVO; staatlich anerkannte Erzieherin; 2.Fachkraft; gleichwertige Fähigkeiten; staatlich anerkannte Kinderpflegerin; Vergütungsgruppe S 4 Ziffer 2 KAVO
Normen:
Anhang 1 Anlage 29 KAVO; § 57 KAVO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Eingruppierungsordnung in Anhang 1 zu Anlage 29 KAVO stellt nicht nur auf die jeweils von der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ab, sondern daneben eigenständig auch auf die durch die abgeschlossene Berufsausbildung erworbene persönliche Qualifikation.

2. Auf das Vorhandensein "gleichwertiger Fähigkeiten" im Sinne von Vergütungsgruppe S 8 a 2.Halbs. KAVO kann nicht allein daraus geschlossen werden, dass die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter tatsächlich in der Tätigkeit einer Erzieherin/eines Erziehers eingesetzt wird.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.11.2018 in Sachen 5 Ca 3848/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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