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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 441/17

Datum:
22.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
7 Sa 441/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0822.7SA441.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 4609/16
Schlagworte:
Teil-Urteil; Stufenklage; Auskunft; Leasingverträge; Barwertmarge; erfolgsabhängige Vergütung; Leasingschlusszahlung; Neukunden
Normen:
§§ 254, 308 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Berechnung der sog. Barwertmarge im Leasinggeschäft.

Zur Beweiswürdigung in Bezug auf die Fragestellung, ob die Arbeit des Klägers für den verbindlichen Abschluss bestimmter Leasingverträge ausschlaggebend war.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.04.2017 in Sachen 4 Ca 4609/16 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

-              Leasingvertragsnummer

-              Leasingobjekt

-              Nettoanschaffungskosten

-              Refinanzierungskosten

-              Refinanzierungsüberschuss

-              Laufzeit des Leasingvertrages in Monaten

-              Monatliche Leasingrate

-              Leasingschlusszahlung

und die sich daraus ergebende Barwertmarge, bezogen auf

die Grundmietzeit

zu den von der Beklagten mit den nachfolgend genannten Kunden im Zeitraum 01.01.2015 bis 30.11.2015 abgeschlossenen und  abgerechneten Leasingverträgen

-              Kunde M G und C K , betreffend ein

Bohrsystem und eine Säge

-              Kunde H G , betreffend  zwei Leasingverträge

vom 13.05.2015

-              Kunde T G , betreffend  eine neue und eine

gebrauchte Maschine

-              Kunde Mu G , betreffend zwei

LKW-Anhänger

-              Kunde H G , betreffend  einen Breyer

Extrusionskopf.

2.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger  für die Vermittlung der Verträge mit E G (Verträge Nr. 125 und Nr.125 ), F J S G & C . KG (Vertragsnr. 125 ), Eu G (Vertragsnr. 1253 ) und G Er G & C . K (Vertragsnr.126 ) einen Betrag in Höhe von 5.182,49 € nebst               Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.12.2015 zu zahlen.

3.              Der weitergehende Klageantrag zu 1 wird abgewiesen.

4.              Die Kostenentscheidung bleibt dem Schluss-Urteil vorbehalten.

5.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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