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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 368/19

Datum:
28.11.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 368/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1128.7SA368.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 7305/18
Schlagworte:
Teilzeitanspruch; befristete Reduzierung der Arbeitszeit; betriebliche Hinderungsgründe; Organisationskonzept
Normen:
§ 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

◦1. Das betriebliche Organisationskonzept auf der ersten Stufe der Prüfung „betrieblicher Gründe“ gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG ist nicht mit der vom Arbeitgeber als erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung gleichzusetzen, sondern dieser vorgelagert. Ein betrieblicher Grund im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 und S. 2 TZBVG liegt nicht schon allein deshalb vor, weil der konkrete Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers sich nicht unter einen vom Arbeitgeber nach eigenem Gutdünken geschaffenen numerus clausus bestimmter Teilzeitformen subsumieren lässt.

◦2. Können bei gleichzeitigen Teilzeitwünschen mehrerer Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen nicht alle Wünsche erfüllt werden, haben bei der Abwägung der Belange mehrerer Arbeitnehmer untereinander auch die Motive eine Rolle zu spielen, die die Arbeitnehmer für ihre Teilzeitwünsche vorbringen.

◦3. Ein Teilzeitvergabemodell, das ausschließlich die Bewilligung einer befristeten Reduzierung der Arbeitszeit vorsieht, entspricht nicht den Vorgaben von § 8 TzBfG.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 07.03.2019 in Sachen 11 Ca 7305/18 wird zurückgewiesen mit der klarstellenden rechnerischen Berichtigung des erstinstanzlichen Urteilstenors dahingehend, dass der Teilzeit-Prozentsatz der Reduzierung der Arbeitszeit für die Freistellungszeiträume 24.01. bis 09.03. und 23.10. bis 06.12. eines jeden Kalenderjahres in Schaltjahren 24,86 % und in anderen Jahren 24,66 % beträgt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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