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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 269/19

Datum:
10.10.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 269/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1010.7SA269.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 130/19
Schlagworte:
Versäumnisurteil; Einspruch; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Normen:
§§ 180, 215, 233, 235 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es stellt ein erhebliches Organisationsverschulden in eigenen Angelegenheiten dar, wenn diejenige Person, die sich im Auftrag der selbst ortsabwesenden Geschäftsführung in einem Hotelbetrieb um die eingehende Geschäftspost zu kümmern hat, sich für nahezu 6 Wochen ins Ausland begibt, ohne dass eine entsprechende Vertretung geregelt ist.

2. Der anwaltliche Prozessbevollmächtigte eines Klägers ist ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, den Anwalt der Gegenseite in einem Nachfolgeprozess derselben Parteien im Passivrubrum als zustellungsbevollmächtigt anzugeben.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 29.04.2019 in Sachen3 Ca 130/19 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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