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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 266/18

Datum:
10.01.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 266/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0110.7SA266.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 5912/17
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; Entscheidung nach Lage der Akten; Weiterbeschäftigung; Zwischenzeugnis; Güteverhandlung
Normen:
§ 626 I BGB; § 1 II KSchG; §§ 54, 56, 57, 68 ArbGG;; §§ 137, 251 a, 278, 331 a, 538 II Nr. 2 und Nr. 6 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Eine Entscheidung nach Lage der Akten im Sinne von §§ 251 a II, 331 a ZPO ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht zulässig, wenn zuvor nur eine Güteverhandlung gemäß § 54 ArbGG stattgefunden hat. Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren beginnt eine mündliche Verhandlung im Sinne von § 251 a II 1 ZPO erst mit dem Stellen der Sachanträge.

2. Eine Entscheidung nach Lage der Akten setzt ferner voraus, dass "der Sachverhalt für eine derartige Entscheidung hinreichend geklärt erscheint", § 331 a S.1 letzter Halbs. ZPO.

3. Hat das Arbeitsgericht eine Entscheidung nach Lage der Akten getroffen, ohne dass dafür die Voraussetzungen des § 251 a ZPO vorgelegen haben, kann das Berufungsgericht den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung von § 538 II Nr. 2 und Nr. 6 ZPO abweichend von § 68 ArbGG an das Arbeitsgericht zurückverweisen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21.02.2018 wie folgt abgeändert:

Es wird festgestellt, dass  die  Kündigung der Beklagten vom 14.08.2017 das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis  nicht  aufgelöst  hat.

Die Beklagte  wird verurteilt, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung  zu unveränderten Bedingungen als Zahntechnikerin weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ein  Zwischenzeugnis  zu erteilen, das sich auf  Art  und  Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie Führung und Leistung erstreckt.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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