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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 191/19

Datum:
22.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 191/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0822.7SA191.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2129/18
Schlagworte:
Urlaubsanspruch; Elternzeit; Kürzungserklärung; Verfall des Urlaubsanspruchs
Normen:
§ 7 III, IV BUrlG; § 17 BEEG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Im Anwendungsbereich des § 17 BEEG findet die Regelung des § 7 III BUrlG über den Verfall von Erholungsurlaubsansprüchen keine Anwendung (Anschluss an BAG 9 AZR 495/17 vom 19.03.2019).

2. Die Kürzung des Urlaubsanspruchs nach § 17 I BEEG setzt eine hierauf gerichtete rechtsgeschäftliche Willenserklärung voraus.

3. Die Kürzungserklärung nach § 17 I BEEG kann der Arbeitgeber abgeben, sobald der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin erklärt hat, Elternzeit in Anspruch nehmen zu wollen. Sie ist auch während der Elternzeit und nach deren Ende noch möglich, nicht aber mehr dann, wenn das Arbeitsverhältnis sein Ende gefunden hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.03.2019 in Sachen 5 Ca 2129/18 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin über den vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 13.292,64 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit dem 05.10.2018 zu zahlen.

Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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