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Die Berufung gegen ein eine einstweilige Verfügung erlassendes erstinstanzliches Urteil ist unzulässig, wenn sich der Streitgegenstand im Zeitpunkt ihrer Einlegung bereits durch Zeitablauf erledigt hat.
Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.08.2018 in Sachen 6 Ga 71/18 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um einen Freistellungsanspruch des Verfügungsklägers vom 09.08. bis 31.08.2018.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Bonn dazu bewogen haben, der Verfügungsbeklagten aufzugeben, „den Verfügungskläger für die Zeit vom 09.08.2018 bis zum 31.08.2018 von der Arbeit freizustellen“, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des mit der Berufung angegriffenen Urteils vom 07.08.2018 Bezug genommen.
4Der Verfügungskläger hat den ihm durch das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.08.2018 zugesprochenen Freistellungsanspruch in dem Zeitraum vom 09.08. bis 31.08.2018 auch tatsächlich verwirklicht. Die Verfügungsbeklagte hat dem Kläger für diesen Zeitraum nach eigenem Bekunden auch Vergütung gezahlt.
5Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 07.08.2018 wurde dem Beklagten am 10.08.2018 zugestellt. Der Beklagte hat hiergegen am 05.09.2018 Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der auf ihren Antrag hin verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 12.11.2018 begründet.
6Zuvor hatte das Berufungsgericht den Beklagten bereits darauf hingewiesen, dass sich das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes durch Zeitablauf erledigt haben dürfte.
7Der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger vertritt die Meinung, dass seine Berufung ungeachtet des zwischenzeitlich eingetretenen Ablaufs des streitgegenständlichen Freistellungszeitraums zulässig sei. So erreichten zwar die von ihr zu tragenden erstinstanzlichen Gerichtsgebühren in Höhe von 142,- € nicht die Berufungssumme. Jedoch seien auch die fortbestehenden materiellen Rechtskraftwirkungen des angefochtenen Urteils zu berücksichtigten. Sollte sich nämlich herausstellen, dass die Gewährung des Urlaubs rechtswidrig gewesen sei, stünden ihm Schadensersatzansprüche in jedem Fall in Höhe des fortgezahlten Lohnes zu. Hinzu kämen noch Kosten der Ersatzkräfte, die anstelle des Klägers gearbeitet hätten. Ein berechtigtes Interesse bestünde ferner auch wegen der – auch andere Mitarbeiter betreffenden – Wiederholungsgefahr.
8Im Weiteren rügt der Beklagte die Verletzung prozessualer und materieller Rechte durch das Arbeitsgericht. So habe das Arbeitsgericht es unterlassen, ihn darauf hinzuweisen, dass er keine hinreichenden Tatsachen dafür vorgetragen habe, dass der zeitlichen Festlegung des Urlaubs im Streitfall dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstünden. Bei entsprechenden Hinweisen hätte er mit Hilfe des von ihm für diesen Zweck als präsenten Zeugen gestellten Restaurantleiters A dezidiert vortragen können. Weiter rügt der Verfügungsbeklagte, das Arbeitsgericht habe seinen Vortrag aus der mündlichen Verhandlung nicht protokolliert.
9In materiell-rechtlicher Hinsicht habe das Arbeitsgericht verkannt, dass kein der Betriebsordnung entsprechender schriftlicher Urlaubsantrag des Klägers nebst schriftlicher Urlaubsgenehmigung vorgelegen habe. Außerdem habe der Kläger die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit selbst herbeigeführt, da er sich bereits am 18.04.2018 zu der Hadsch-Reise nach S -A angemeldet, aber erst 9 Tage vor dem begehrten Urlaub einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe.
10Das Rechtsschutzbedürfnis für den Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Freistellung zu Unrecht erfolgt sei, begründe sich mit der Wiederholungsgefahr. Es sei für ihn von elementarer Bedeutung und Wichtigkeit klarzustellen, dass zur Urlaubsgewährung ein schriftlicher Urlaubsantrag erforderlich sei, der schriftlich zu genehmigen ist.
11Auf den vollständigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift vom 12.11.2018 wird Bezug genommen.
12Der Berufungskläger und Verfügungsbeklagte beantragt,
131) das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.08.2018, Aktenzeichen 6 Ga 71/18, abzuändern und die Klage abzuweisen;
142) hilfsweise festzustellen, dass die Freistellung des Klägers für die Zeit vom 09.08.2018 – 31.08.2018 zu Unrecht erfolgte;
153) hilfsweise den Kläger zu verurteilen, der Beklagten den Schaden zu ersetzen, der ihr durch die Vollziehung des ungerechtfertigten Urteils des Arbeitsgerichts vom 07.08.2018 entstanden ist.
16Der Verfügungskläger und Berufungsbeklagte beantragt,
17die Berufung der Gegenseite zurückzuweisen.
18Der Verfügungskläger hält die gegnerische Berufung bereits für unzulässig. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht mehr. Eine Wiederholungsgefahr sei ebenfalls nicht gegeben. Ein gläubiger Muslim mache nur einmal im Leben eine Pilgerfahrt nach Mekka. Dass der Berufungskläger noch andere gläubige Muslime in seinem Betrieb beschäftige, diem ebenfalls eine Pilgerfahrt nach Mekka planten, sei von ihm nicht vorgetragen.
19Im Übrigen tritt der Verfügungskläger im Einzelnen den Argumenten des Beklagten zur materiellen Rechtslage entgegen und verteidigt die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils. Auf den Inhalt der Berufungserwiderungsschrift wird ebenfalls Bezug genommen.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.08.2018 ist bereits unzulässig und konnte schon aus diesem Grunde keinen Erfolg haben.
221. Der Verfügungsbeklagte und Berufungskläger war bereits im Zeitpunkt des Eingangs seiner Berufung bei Gericht um 05.09.2018 durch das angegriffene erstinstanzliche Urteil vom 07.08.2018 nicht mehr beschwert.
23Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz hatte sich nämlich bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung am 05.09.2018 durch Zeitablauf erledigt. Streitgegenstand und Inhalt des arbeitsgerichtlichen Tenors war die Freistellung des Verfügungsklägers von der Arbeit für die Zeit vom 09.08.2018 bis zum 31.08.2018. Die in diesem Zeitraum tatsächlich erfolgte Freistellung konnte nach dem 31.08.2018 schlechterdings nicht mehr rückgängig gemacht werden.
242. Der Berufungskläger weist sodann selbst zutreffend darauf hin, dass der für die Statthaftigkeit der Berufung nach § 64 Abs. 2 Buchstabe b) ArbGG erforderliche Beschwerdewert auch nicht durch sein Interesse erreicht werden kann, die (Gerichts-) Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nicht tragen zu müssen, und zwar schon deshalb, weil diese Kosten im vorliegenden Fall weit hinter dem gesetzlichen Mindestwert von 600,- € zurückbleiben.
253. Schließlich ist der Beschwerdewert entgegen der Meinung des Berufungsklägers auch nicht „durch die fortbestehenden materiellen Rechtskraftwirkungen des angefochtenen Urteils“ erreicht. Der Verfügungsbeklagte konkretisiert diese Überlegung wie folgt: „Sollte sich herausstellen, dass die Gewährung des Urlaubs rechtswidrig war, stünden dem Beklagten Schadensersatzansprüche in jedem Fall in Höhe des fortgezahlten Lohns zu“.
26Diese Argumentation erscheint gleich in mehrfacher Hinsicht nicht geeignet, die Zulässigkeit der Berufung zu begründen.
27a. In erster Linie verkennt der Verfügungsbeklagte bereits, dass die Zahlung von Urlaubslohn nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf einstweiligen Rechtsschutz war und ist. Das Arbeitsgericht hat den Verfügungsbeklagten nicht etwa dazu verurteilt, dem Verfügungskläger in der Zeit vom 09.08. bis zum 31.08.2018 bezahlten Erholungsurlaub zu gewähren. Inhalt der arbeitsgerichtlichen Verurteilung ist nur die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger in dem entsprechenden Zeitraum von der Arbeit freizustellen. Schon deshalb kann die von dem Beklagten vorgenommene Zahlung des Urlaubslohns keinen Schaden darstellen, der aus dem Vollzug der vom Arbeitsgericht erlassenen einstweiligen Verfügung entstanden sein könnte.
28b. Dem Verfügungsbeklagten ist durch die Zahlung des Urlaubslohns an den Verfügungskläger für die Zeit vom 09.08. bis 31.08.2018 auch ein Schaden überhaupt nicht entstanden. Als der Kläger ab dem 09.08.2018 von der Arbeit freigestellt wurde, standen ihm für das Urlaubsjahr 2018 unstreitig noch Urlaubsansprüche in einem Umfang zu, die den gesamten Zeitraum vom 09.08. bis zum 31.08.2018 abdeckten. Hätte der Beklagte dem Verfügungskläger somit nicht in der Zeit vom 09.08. bis 31.08.2018 bezahlten Erholungsurlaub gewährt, so hätte er dies in gleichem Umfang zu einem anderen Zeitraum des Jahres 2018 tun müssen. Bei dem an den Kläger für den Zeitraum vom 09.08. bis 31.08.2018 gezahlten Urlaubslohn handelt es sich somit keineswegs um eine Schadensposition, sondern um sog. Sowieso-Kosten.
29c. Die ergänzende Behauptung des Verfügungsbeklagten, darüber hinaus seien „jedoch noch die Kosten der Ersatzkräfte, die anstelle des Klägers gearbeitet haben, zu berücksichtigen“, die an keiner anderen Stelle des erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens näher konkretisiert worden ist, erscheint schon dem Grund und der Höhe nach in jeder Hinsicht unsubstantiiert.
304. Die Berufung des Verfügungsbeklagten erscheint auch mit dem 1. Hilfsantrag auf Feststellung, dass die Freistellung des Klägers für die Zeit vom 09.08. bis 31.08.2018 zu Unrecht erfolgt sei, unzulässig.
31a. Für die Einlegung einer Berufung mit dem Ziel, eine dem Hilfsantrag zu 1. entsprechende Feststellungswiderklage zu erheben, fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis. Eine Widerklage, die ein Verfügungsbeklagter in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erhebt, muss ihrerseits ebenfalls den besonderen Anforderungen der gewählten Verfahrensart entsprechen, also eilbedürftig sein. Dies ist beim Hilfsantrag zu 1. ersichtlich nicht der Fall. Nachdem der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sich bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Berufung durch Zeitablauf erledigt hatte, ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte sein Feststellungsbegehren nicht auch in einem regulären Hauptsacheverfahren hätte geltend machen können.
32b. Allerdings wird der Beklagte ein Rechtsschutzbedürfnis auch für ein reguläres Hauptverfahren nicht mit dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr begründen können; denn zum einen liegen dem vorliegend zur Entscheidung gestellten Sachverhalt gleich mehrere spezielle individuelle Besonderheiten zugrunde, deren faktische Wiederholung nicht wahrscheinlich erscheint. Zum anderen hat der Verfügungskläger zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt, dass nach der bei dem Verfügungsbeklagten herrschenden Betriebsordnung Urlaubsanträge grundsätzlich schriftlich zu stellen und schriftlich zu genehmigen sind. Er hat sich vorliegend lediglich auf einen Ausnahmefall berufen - und seine diesbezüglichen Behauptungen immerhin durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht -, wonach es hier aufgrund von Umständen, die nicht in seiner Sphäre lagen, nicht mehr zur Verschriftlichung eines bereits im Januar 2018 mündlich beantragten und vom Restaurantleiter mündlich genehmigten Erholungsurlaubs gekommen sein soll.
335. Schließlich vermag auch der 2. Hilfsantrag der Berufung des Verfügungsbeklagten nicht zur Zulässigkeit zu verhelfen.
34a. Dies folgt bereits daraus, dass der Antrag zu unbestimmt erscheint. Wenn der Beklagte der Auffassung ist, ihm sei durch die Zahlung des Urlaubslohns für die Zeit vom 09.08. bis zum 31.08.2018 an den Kläger und durch die Bezahlung anstelle des Klägers beschäftigten Personals ein Schaden entstanden, so ist nicht ersichtlich, warum der Beklagte sich nicht in der Lage sieht, diesen Schadensersatzanspruch zu beziffern.
35b. Vor allem aber übersieht der Verfügungsbeklagte, dass der Gesetzgeber in § 945 ZPO eine eigene Grundlage für die Geltendmachung von Schäden geschaffen hat, die aus dem Vollzug einer gerichtlich angeordneten einstweiligen Verfügung entstanden sein können. Ansprüche auf der Grundlage des § 945 ZPO sind aber nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst, sondern in einem separaten regulären Hauptsacheverfahren geltend zu machen (Zöller/Vollkommer, ZPO, § 945 Rn. 7), und zwar ohne dass dem Anspruchsteller dadurch in Fällen wie dem vorliegenden Nachteile aus einer gegebenenfalls rechtskräftig gewordenen erstinstanzlichen Entscheidung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entstehen können (vgl. Zöller/Vollkommer a.a.O., Rn. 9).
36c. Aus den o. g. Gründen ist im vorliegenden Fall allerdings nicht ersichtlich, dass dem Verfügungsbeklagten gegen den Verfügungskläger ein Schadensersatzanspruch im Sinne des § 945 ZPO entstanden sein könnte.
37II. Auch die weiteren in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände prozessrechtlicher und materiell-rechtlicher Art gegen das arbeitsgerichtliche Urteil greifen sämtlich nicht durch. Hierauf näher einzugehen, wäre jedoch nur im Rahmen einer zulässigen Berufung erforderlich gewesen.
38III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen gemäß § 97 ZPO dem Berufungskläger zur Last.