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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 107/18

Datum:
21.10.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 107/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1021.6TA107.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 4 Ca 754/17
Schlagworte:
Niederländisches Recht; Vertretung; Insolvenz; Curator; besloten vennotschap; BV; commanditaire vennnotschap; CV; vennotschap onder firma; FOV; GmbH; Geschäftsführer; Tod; Unterbrechung; Aussetzung; Prozessfähigkeit.
Normen:
§ 241 ZPO; § 246 ZPO; 411a ZPO; § 35 GmbHG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Anders als im deutschen Recht kann im niederländischen Gesellschaftsrecht eine juristische Person die Funktion des Geschäftsführers einer anderen juristischen Person wahrnehmen.

2. Eine besloten vennotschap (BV) ist eine solche juristische Person, ähnlich der deutschen GmbH. Diese kann z.B. durch eine andere BV vertreten werden, nicht aber durch eine CV. Die commanditaire vennnotschap (CV) ist eine Sonderform der vennotschap onder firma (VOF) mit dem Unterschied, dass sie nicht nur einen oder mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter kennt, sondern auch Kommanditisten. Die VOF und damit auch die CV gelten nach der niederländischen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Hooge Raad nicht als juristische Personen.

3. Eine CV nach niederländischen Recht kann also nicht Organ einer BV nach niederländischem Recht sein. Wird dies dennoch im niederländischen Handelsregister eingetragen, so gilt nach der herrschenden niederländischen Rechtslehre der persönlich haftende Gesellschafter der CV als der Geschäftsführer der BV. Stirbt der besagte Gesellschafter der CV, so tritt in einem Prozess gegen die BV vor einem deutschen Gericht gemäß § 241 Abs. 1 ZPO eine Unterbrechung ein; und im Falle der Prozessvertretung ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Prozessbevollmächtigten das Verfahren auszusetzen.

4. Nach niederländischem Recht ist der als „Curator“ bezeichnete Insolvenzverwalter kein Organ der insolventen Gesellschaft. Die Geschäftsführer und Gesellschafter verlieren grundsätzlich durch den Konkurs ihre Vertretungsbefugnis nicht.

 
Tenor:

1.              Auf die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12.04.2018 wird der Nichtaussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 20.03.2018 – 4 Ca 754/17 – abgeändert:

Das Verfahren wird gemäß § 246 Abs. 1 ZPO ausgesetzt.

2.              Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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