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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 72/19

Datum:
05.09.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 72/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0905.6SA72.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3797/18
Schlagworte:
Kündigung; Schwerbehinderung; Integrationsamt; Kündigungserklärungsfrist
Normen:
§ 168 SGB IX; § 171 Abs. 3 SGB IX; § 174 Abs. 5 SGB IX; § 121 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Tatsache, dass es sich bei dem Kündigungsgrund um einen Dauertatbestand handelt, ist bei einer Verletzung der Kündigungserklärungsfrist des § 171 Abs. 3 SGB IX, also bei dem Zugang einer Kündigung mehr als einen Monat nach Zustimmung des Integrationsamtes, unerheblich.

2. Auch wenn eine negative Gesundheitsprognose ein Dauertatbestand sein mag, handelt es sich bei der Zustimmung des Integrationsamtes zum Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung um ein zeitlich punktuelles Ereignis. In analoger Anwendung des § 174 Abs. 5 SGB IX ist daher nach Zugang der Zustimmung des Integrationsamtes die einen Monat währende Kündigungserklärungsfrist aus § 171 Abs. 3 SGB IX auszudehnen bis zum Abschluss eines im öffentlichen Dienst ggfls. notwendigen Mitbestimmungsverfahrens; die Kündigung ist dann aber unverzüglich auszusprechen.

3. Mit dem empfehlenden Beschluss der Einigungsstelle endet das Einigungsstellen- und damit das Mitbestimmungsverfahren im öffentlichen Dienst. Das weitere Verfahren, insbesondere die Entscheidung der Stelle nach § 68 LPVG NW, fällt in den Bereich der Ausübung der Organisations- und Personalhoheit, die allein dem Dienstherrn oder Verwaltungsträger zusteht (hier wie BVerwG v. 17.03.1987 – 6 P 15/85).

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.12.2018 – 2 Ca 3797/18 – abgeändert:

1.              Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 17.05.2018 weder zum 31.12.2018 noch zu einem anderen Datum beendet worden ist.

2.              Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Verwaltungsangestellten mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden und mit einer Vergütung nach Entgeltgruppe 9b Stufe 6 TVöD sowie auch im Übrigen zu den Bedingungen des bisherigen Arbeitsvertrages in seiner zuletzt gültigen Fassung weiter zu beschäftigen.

3.              Im Übrigen wird die Klage

II.              Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.              Die Kosten des Rechtsstreits hat zu ¼ der Kläger zu tragen und zu ¾ der Beklagte.

IV.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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