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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 444/18

Datum:
04.04.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 444/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0404.6SA444.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 5146/17
Schlagworte:
Pilot, Forbildungskosten, Musterberechtigung, Flugmuster, Eigenkündigung, Ruhezeit, Vertragsstrafe, Aufrechnung, Pfändungsschutz, Intransparenz
Normen:
§ 850 a ZPO, § 850 c ZPO, § 387 BGB, § 394 BGB, § 626 BGB, § 307 BGB, § 276 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Pilot, dem von seiner Arbeitgeberin nahegelegt wird, es mit den gesetzlichen Ruhezeiten nicht so genau zu nehmen, darf dies als einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses betrachten. In einem solchen Fall hat er das Arbeitsverhältnis nicht aus einem „von ihm zu vertretenden Grund“ beendet und eine Rückforderung von Ausbildungskosten aufgrund einer Klausel, die ein solches Vertretenmüssen vorsieht, kommt nicht in Betracht.

 
Tenor:

I.              Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.05.2018 – 6 Ca 5146/17 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.              Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.581,41 EUR netto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.08.2017.

2.              Die Widerklage wird abgewiesen.

II.              Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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