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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 439/19

Datum:
05.12.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 439/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1205.6SA439.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2686/18
Schlagworte:
Tarifvertrag; Rückwirkung; Saldierung
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei einer Rückwirkung eines Entgelttarifvertrages ist das gesamte im Rückwirkungszeitraum aufgrund des alten Tarifvertrages gezahlte Entgelt mit dem nach dem neuen Tarifvertrag geschuldeten Entgelt zu verrechnen. Ein Rückwirkungsverbot kommt nur dann in Betracht, wenn sich so ein Saldo zu Lasten des Arbeitnehmers ergibt.

 
Tenor:

1.              Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 24.05.2019 – 5 Ca 2686/18 – abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2.              Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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