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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 226/19

Datum:
26.09.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 226/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0926.6SA226.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 4981/18
Schlagworte:
Arbeitszeit; Aufstockung; Befristung; Mehrfachbefristung
Normen:
§ 307 BGB; § 14 TzBfG; § 138 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Befristung einzelner Vertragsbedingungen ist nicht nach den Maßstäben des § 14 TzBfG zu prüfen, sondern es ist eine Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB durchzuführen und damit die Frage zu beantworten, ob die streitige Befristung den Arbeitnehmer unangemessen benachteiligt (st. Rspr. BAG z.B. 25.04.2018 – 7 AZR 520/16 -).

2. Eine unangemessene Benachteiligung liegt regelmäßig nicht vor, wenn die Befristung eine zusätzliche Wochenarbeitszeit betrifft, die geringer ist als 25 % der Wochenarbeitszeit eines in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiters (BAG v. 23.03.2016 – 7 AZR 828/13 –).

3. Liegen zwei oder mehr Befristungen vor, die jeweils weniger als 25 % der Regelarbeitszeit betreffen, zusammengerechnet aber mehr als 25 %, sind diese Befristungen grundsätzlich getrennt voneinander zu betrachten, wenn nicht Indizien für einen Rechtsmissbrauch oder für eine Umgehungsabsicht vorliegen.

 
Tenor:

1.              Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil desArbeitsgerichts Köln vom 25.01.2019 – 17 Ca 4981/18 – wird zurückgewiesen.

2.              Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3.              Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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