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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 149/19

Datum:
27.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 149/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0627.6SA149.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2485/18
Schlagworte:
Darlegungslast; Entgeltprozess; Vertragsschluss; Arbeitsleistung; Nichterfüllung
Normen:
§ 611 a BGB; § 138 ZPO; § 17 MiLoG; § 2 NachwG; § 5 TMG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das Teilzeitarbeitsverhältnis ist ein vom Normalfall des Vollzeitarbeitsverhältnisses abweichender Tatbestand (wie BAG v. 15.05.2013 – 10 AZR 325/12).

2. Wenn der Arbeitgeber weder einen Stundennachweis nach § 17 MiLoG geführt, noch einen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen nach § 2 NachwG erstellt hat, dann kann er sich im Entgeltprozess, in dem der Kläger den Abschluss eines Vollzeitarbeitsverhältnisses und die Leistung der vertraglich geschuldeten (Voll-)Arbeitszeit behauptet, nicht auf bloßes Bestreiten beschränken. Die Einlassungspflicht aus § 138 Abs. 2 ZPO die den Geboten der Wahrheit und Vollständigkeit aus § 138 Abs. 1 ZPO zu folgen hat, führt vielmehr dazu, dass der Arbeitgeber sein Bestreiten konkretisieren muss.

 
Tenor:

1.               Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.01.2019 - 8 Ca 2485/18 - wird zurückgewiesen

2.              Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen

3.              Die Revision wird nicht zugelassen

 
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