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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 571/18

Datum:
06.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 571/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0206.5SA571.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 7551/17
Schlagworte:
Klage auf Beschäftigung bei längerer Arbeitsunfähigkeit; Abgrenzung Annahmeverzug/Schadensersatzanspruch nach einer rechtswidrigen Weisung
Normen:
§§ 259, 308 Abs. 1 ZPO; §§ 280, 326, 615 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

◦1. Für eine Klage auf Beschäftigung liegen die Voraussetzungen des § 259 ZPO nicht vor, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits längerfristig erkrankt und nicht absehbar ist, dass mit einer baldigen Genesung gerechnet werden kann.

◦2. Für die wegen einer rechtswidrigen Weisung des Arbeitgebers entgangene Vergütung steht dem Arbeitnehmer kein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Arbeitnehmer bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen die Erfüllung der vertraglichen Ansprüche auch ohne Erbringung der eigentlich geschuldeten Leistung verlangen kann.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, die Ermahnungen vom10. Juli 2017 und 18. Juli 2017 aus der Personalakte der Klägerin zu entfernen.

 
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