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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 396/18

Datum:
20.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 396/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0220.5SA396.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 2667/17
Schlagworte:
Eingruppierung - Sachbearbeiter Bundeswehr - Arbeitsvorgang - Verfall
Normen:
Entgeltgruppe 9a TV EntgO Bund, § 22 BAT, Vergütungsgruppe Vb Fg. 1c Teil I Anla
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleibt bei der Bestimmung der Arbeitsvorgänge außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Tarifvertragsparteien verschiedene Beispiele für schwierige Tätigkeiten angeführt haben. Damit haben sie die Bewertung von Einzeltätigkeiten festgelegt, nicht aber die Bestimmung von Arbeitsvorgängen vorgegeben, die gerade nicht nach der Wertigkeit der Einzeltätigkeiten, sondern vielmehr ohne Rücksicht auf diese vorzunehmen ist. Es kommt für die tarifliche Bewertung nicht darauf an, ob und inwieweit Einzelaufgaben verwaltungstechnisch verschiedenen Beschäftigten zugewiesen werden könnten, solange sie im Zusammenhang als eine einheitliche Arbeitsaufgabe tatsächlich einer Person übertragen sind (im Anschluss an BAG 20. Februar 2018– 4 AZR 816/16).

2. Die tarifliche Regelung stellt auf die „auszuübende“ aufgrund des Arbeitsvertrages verrichtete Tätigkeit ab. „Auszuübende“ Tätigkeit ist der ganze Aufgabenkreis, der dem Angestellten arbeitsvertraglich oder im Rahmen des Direktionsrechts zugewiesen ("übertragen") ist (im Anschluss an BAG 18. Mai 1994– 4 AZR 449/93).

3. Weist die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer an, Ordnungswidrigkeiten zu bearbeiten, kommt es für die Eingruppierung darauf an, welcher Anteil der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf die Bearbeitung der Ordnungswidrigkeiten entfällt. Die Arbeitgeberin kann sich nicht darauf berufen, dass eine Tätigkeitsdarstellung einen bestimmten Zeitanteil vorsehe, den der Arbeitnehmer nicht überschreiten dürfe, wenn sie ihn nicht angewiesen hat, die weitere Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten einzustellen, wenn der bestimmte Zeitanteil erreicht ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 31.07.2017 nach der Entgeltgruppe 9 a TVöD-Bund zu vergüten und die jeweiligen Differenzbeträge seit dem ersten Tag des jeweiligen Folgemonats ab dem 01.08.2017 mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

 
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