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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 376/18

Datum:
13.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 376/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0213.5SA376.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 822/18
Schlagworte:
Höhe der Insolvenzsicherung - Besitzstandsrente
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 5, 7 Abs. 2 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Beim Insolvenzschutz für Versorgungsanwärter ist zwischen dem in § 7 Abs. 1 und 5 BetrAVG vorgesehenen Rechenweg und der dabei zugrunde zu legenden Vollrente zu unterscheiden. Die maßgebliche Vollrente richtet sich nach den getroffenen Vereinbarungen. Insoweit ist der Pensions-Sicherungs-Verein an die Zusage der Arbeitgeberin gebunden. Soweit jedoch Abweichungen vom Rechenweg des § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vereinbart wurden, spielt dies für die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins nach § 7 Abs. 2 BetrAVG keine Rolle (im Anschluss an BAG 15. Juli 2008 – 3 AZR 669/06).

2. Die sich daraus ergebende Anwartschaft ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Er darf nicht unterschritten werden (im Anschluss an BAG 15. Juli 2008 – 3 AZR 669/06).

3. Dies bedeutet, dass die konkrete Höhe des Insolvenzschutzes eines Versorgungsanwärters in drei Schritten zu berechnen ist. Zunächst ist die fiktive Vollrente nach den getroffenen Vereinbarungen zu ermitteln. Da der Eintritt der Insolvenz rechnerisch ebenso zu behandeln ist wie ein vorzeitiges Ausscheiden des Versorgungsanwärters aus dem Arbeitsverhältnis, ist die fiktive Vollrente in einem zweiten Schritt ratierlich zu kürzen. In einem dritten Schritt ist zu prüfen, ob der dargestellte Mindestschutz gewährleistet ist.

4. Da die Berechnungsgrundsätze des § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 5 BetrAVG nicht disponibel sind, kommt es im Insolvenzfall für den anwartschaftsberechtigten Arbeitnehmer auf die Rechtsprechung des BAG (18. Februar 2014 - 3 AZR 542/13) zur Abgrenzung zwischen einer einheitlichen und einer nicht-einheitlichen Rentenzusage nicht an.

 
Tenor:
 
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