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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 221/19

Datum:
16.10.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 221/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1016.5SA221.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 3619/18
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 707/19
Schlagworte:
Arbeitsaufnahme trotz nicht eingetretener aufschiebender Bedingung; eigenmächtige Änderung der Notenvergabe durch den Direktor einer Schule; Nachschieben von Kündigungsgründen, wenn für die ursprünglich angenommenen Kündigungsgründe die Ausschlussfrist nicht gewahrt ist
Normen:
§§ 158 Abs. 1, 626 Abs. 2 BGB, §§ 48 Abs. 1, 49 SchulG NRW,; § 7 Abs. 2 APO-SI NRW, §§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 4 ADO NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nimmt ein Arbeitnehmer mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers die Arbeit auf, obwohl eine im Arbeitsvertrag vorgesehene aufschiebende Bedingung nicht eingetreten ist, beginnt das Arbeitsverhältnis regelmäßig mit dem Antritt der Arbeit. Auf die Wirksamkeit der aufschiebenden Bedingung kommt es hierfür nicht an. Maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung des Vertrages.

2. Die eigenmächtige Änderung der Notenvergabe durch den Direktor einer Schule ohne den hierfür notwendigen Beschluss der Zeugniskonferenz ist „an sich“ geeignet, eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung zu rechtfertigen.

3. § 626 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung, wenn nachträglich bekannt gewordene Gründe für eine außerordentliche Kündigung nachgeschoben werden. Dies gilt auch dann, wenn die Kündigung als solche nicht rechtzeitig erklärt worden ist (insoweit Abweichung von BAG 23. Mai 2013 – 2 AZR 102/12). Daher ist ein Nachschieben nachträglich bekannt gewordener Gründe auch dann zulässig, wenn die (nicht durchgreifenden) Gründe, die den Arbeitgeber ursprünglich zum Ausspruch der Kündigung motiviert haben, verfristet waren.

 
Tenor:

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 21. Februar 2019 – 11 Ca 3619/18 – wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

 
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