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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 777/16

Datum:
27.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Sa 777/16
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0227.3SA777.16.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 9846/14
Schlagworte:
Unzulässige Richterablehnung, Wiederholende Richterablehnung, Rechtsmissbrauch
Normen:
§ 49 ArbGG, § 42 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann wiederholend und deshalb unzulässig, wenn neben den in allen bisherigen Ablehnungsverfahren immer wieder vorgetragenen unzureichenden Gründen (hier aus 12 beigezogenen Akten mit teilweise mehreren Ablehnungsgesuchen), die von der ablehnenden Partei selbst als „Basisgründe“ bezeichnet werden, in jedem neuen Ablehnungsgesuch ein offensichtlich ungeeigneter Zusatzgrund genannt wird, und dies augenscheinlich in der Absicht geschieht, dem Ablehnungsgesuch den Makel der Wiederholung zu nehmen.

2. Ein Ablehnungsgesuch ist auch dann gegen das ganze Gericht gerichtet und daher unzulässig, wenn alle bisher mit Berufungen und sonstigen Eingaben der ablehnenden Partei befassten Vorsitzenden abgelehnt werden oder abgelehnt worden sind und damit bisher sieben von zehn in Betracht kommenden Personen betroffen waren.

3. Als Indizien, die bei wiederholten Ablehnungsgesuchen für die rechtsmissbräuchliche Absicht der Ablehnenden sprechen können, kommen in Betracht:

    Die Ablehnung aller mit Eingaben der Antragstellerin befasster Vorsitzenden.

    Die wiederholte Ablehnung derjenigen Vorsitzenden, die über Ablehnungsgesuche gegen andere Vorsitzende zu entscheiden haben und derjenigen Vorsitzenden, die weiter in der Vertretungskette folgen.

    Unzutreffende Verschwörungstheorien.

    Regelmäßige Fristverstöße durch neuen Tatsachenvortrag kurz vor dem Kammertermin.

    Wiederholte Unsachlichkeiten nicht nur im Rahmen der Ablehnungsgesuche sondern auch im Rahmen der Hauptsacheverfahren.

    Dies alles in spezifischen Sachverhaltskonstellationen, bei denen mit einer baldigen Erledigung zu rechnen ist, was im wirtschaftlichen Interesse der Ablehnenden liegt.

 
Tenor:

Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die Ri’inArbG N  wird als unzulässig verworfen.

 
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