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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 92/19

Datum:
05.06.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 92/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0605.2TA92.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 BV 372/18
Schlagworte:
Gegenstandswert, Aufsichtsratswahlanfechtung
Normen:
§ 23 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Ermessensentscheidung zum Gegenstandswert der Anfechtung der Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat lässt sich analog der Staffeln aus § 9 BetrVG nach der dort wiedergegebenen Zahl der Beschäftigten begründen. Da der Aufsichtsrat nur drei Größen kennt, erscheint die Zahl der von einer Neuwahl betroffenen Wahlberechtigten der am ehesten geeignete Anknüpfungspunkt.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4) wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.01.2019 in der Fassung des teilweisen Abhilfebeschlusses vom 29.03.2019 - Az.5 Ta 372/18 - abgeändert und der Gegenstandswert auf 45.000,00 EUR festgesetzt.

 
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