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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 147/19

Datum:
26.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 147/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0826.2TA147.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 12 BV 83/19
Schlagworte:
Zustimmungsersetzung Einstellung Gegenstandswert
Normen:
§§ 23, 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Bei der Zustimmungsersetzung ist vom Hilfswert des § 23 RVG auszugehen, da es sich um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Die Bedeutung der Angelegenheit ist unter Berücksichtigung der Dauer der Einstellung, der Bedeutung des zu besetzenden Arbeitsplatzes und der wirtschaftlichen Auswirkungen zu gewichten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Bet. zu 1 wird der Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeits-gerichts Köln vom 29.07.2019 - Az. 12 BV 83/19 - teilweise abgeändert und der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit gemäß § 33 RVG i. V. m. § 23 RVG für das Verfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

 
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