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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 131/19

Datum:
01.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2 Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 131/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0801.2TA131.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1703/18
Schlagworte:
Gegenstandswertbeschwerde, Versetzung in die Nichtbeschäftigung
Normen:
§ 33 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Entzug von allen Arbeitstätigkeiten (Versetzung in die Nichtbeschäftigung) und die Weiterbeschäftigung mit den bisherigen Tätigkeiten sind 2 Seiten desselben Streitgegenstandes. Die Formulierung des Begehrens in mehreren Anträgen führt nicht dazu, dass der Gegenstandswert den Wert einer „normalen“ Weiterbeschäftigungsklage (regelmäßig 1 Bruttomonatsgehalt, bei Besonderheiten bis zu 2 Gehältern) übersteigt.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeits- gericht Bonn vom 06.06.2019 – AZ 4 Ca 1703/18 - wird zurückgewiesen

 
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