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Landesarbeitsgericht Köln, 2 TaBV 116/18

Datum:
18.03.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 TaBV 116/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0318.2TABV116.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 BV 83/17
Schlagworte:
Zustimmungserteilung Wahlbewerber, Zustimmungsersetzung Betriebsrat
Normen:
§ 15 KSchG, § 103 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird in einem zuvor betriebsratslosen Betrieb erstmalig ein Betriebsrat gewählt, ist zunächst für die beabsichtigte Kündigung eines Wahlbewerbers und Wahlvorstandsmitglieds die Zustimmung des Arbeitsgerichts einzuholen. Ist der Betriebsrat gebildet und die betreffende Person zum Betriebsratsmitglied gewählt, ist zunächst die Zustimmung des Betriebsrats einzuholen, danach kann das Beschlussverfahren mit geändertem Antrag fortgeführt werden.

Ohne Anhörung des neu existierenden Betriebsrats wird der Zustimmungserteilungsantrag unzulässig, einem Zustimmungsersetzungsantrag fehlt der Zustimmungsverweigernde Beschluss des Betriebsrats.

 
Tenor:

Die Anträge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2018 – 4 BV 83/17 – werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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