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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 516/18

Datum:
25.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 516/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0225.2SA516.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 8589/17
Schlagworte:
Befristung, Mehrbedarf, doppelter Abiturjahrgang
Normen:
§ 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine wirksame Befristung wegen vorübergehenden Mehrbedarfs setzt die Darlegung voraus, dass die Anzahl der zusätzlichen erforderlichen Arbeitsstunden mit dem Mehrbedarf korreliert. Dazu ist zunächst der Regelbedarf darzustellen und durch welche Umstände in welcher konkreten Höhe Mehrbedarf bedingt ist.

Im Fall von G8/G9 ist darzustellen wieviel Personal für 50 % der Studenten mit Abitur 2013 zusätzlich erforderlich ist. Alle anderen Studierenden sind dem Regelbedarf zuzurechnen und rechtfertigen keine Befristung.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.06.2018 – 5 Ca 8589/17 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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