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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 361/19

Datum:
18.11.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 361/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1118.2SA361.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2565/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 733/19
Schlagworte:
Schwerbehinderten-Diskriminierung durch Einigungsstellenspruch
Normen:
§ 7 Abs. 2 AGG, § 15 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine geringere Abfindung wegen der Möglichkeit, Rente früher als nicht schwerbehinderte Menschen beantragen zu können, stellt eine Diskriminierung von Schwerbehinderten dar. Diese ist nicht durch das Ermessen der Einigungsstelle im Falle eines durch Spruch herbeigeführten Sozialplans gedeckt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.01.2019 – 16 Ca 2565/17 – wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird ebenfalls zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 1/8 und die Beklagte zu 7/8.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 
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