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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 211/18

Datum:
14.01.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 211/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0114.1TA211.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 7 Ca 223/18
Schlagworte:
- Abzug fiktiver Mietkostenanteil - Abzug Mittagessenskosten in Kita und Schule
Normen:
- § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO - § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Werden Mietkosten von einem Mitbewohner alleine getragen, ist bei dem anderen Bewohner der „fiktive Mietkostenanteil“, zu dessen Tragung er im Innenverhältnis verpflichtet ist, zu berücksichtigen, wenn das Einkommen des Mitbewohners über den Freibeträgen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a und 1 b ZPO liegt.

2. Mittagessenskosten in der Kita oder der Schule sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ZPO als besondere Belastung berücksichtigungsfähig, wobei jedoch gemäß § 9 Abs. 1 des Gesetzes zur Ermittlung der Regelbedarfe (RBEG) ein Eigenanteil von 1,00 EUR pro Mahlzeit zu berücksichtigen ist

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 08.10.2018 (7 Ca 223/18) dahingehend abgeändert, dass die Klägerin ab dem 01.03.2019 monatliche Raten in Höhe von 29,00 EUR zu zahlen hat.

 
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