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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 207/18

Datum:
14.01.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 207/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0114.1TA207.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 3454/18
Schlagworte:
- rechtliches Gehör im Nichtabhilfeverfahren - steuerfreie Spesen kei Einkommen - Aufteilung von Unterkunftskosten
Normen:
- Art. 103 Abs. 1 GG - § 572 ZPO - § 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Im Nichtabhilfeverfahren ist zur Wahrung rechtlichen Gehörs eine angekündigte Begründung abzuwarten bzw. eine Frist zu setzen.

2. Steuerfrei erstattete Spesen für Verpflegung, Übernachtung, Fahrtkosten stellen keine Einkünfte i. S. d. § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar.

3. Unterkunftskosten sind nach dem unbereinigten Nettoeinkommen der Wohnungsmieter aufzuteilen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 24.09.2018 (1 Ca 3454/18) dahingehend abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe erfolgt, dass der Kläger ab dem 01.03.2019 monatliche Raten in Höhe von 17,00 EUR zu zahlen hat.

 
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