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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 1/19

Datum:
01.02.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 1/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0201.1TA1.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 3267/18
Schlagworte:
- Mitwirkungspflicht im Prozesskostenhilfeverfahren - Bewilligung nach Instanzende
Normen:
§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Im Prüfverfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragsteller bei der Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Mitwirkung verpflichtet. Verletzt er diese Pflicht, ist die Bewilligung abzulehnen.

2. Setzt das Gericht im Prozesskostenhilfeprüfverfahren nach Instanzende eine Nachfrist, hat das Vorbringen – auch in der Beschwerdeinstanz – unberücksichtigt zu bleiben, wenn die Nachfrist versäumt wurde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den                           Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 23.10.2018 (7 Ca 3267/18) wird zurückgewiesen.

 
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