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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 757/18

Datum:
28.08.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 757/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:0828.11SA757.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 2334/17
Schlagworte:
verhaltensbedingte Kündigung, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.09.2018– 4 Ca 2334/17 – wird zurückgewiesen.

2. Unter Zurückweisung im Übrigen wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 19.09.2018 – 4 Ca 2334/17 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a)      Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 04.08.2018 noch durch die Kündigung vom 07.09.2018 beendet worden ist.

b)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.248,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

c)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 560,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2017 zu zahlen.

d)     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 247,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2017 zu zahlen.

e)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 289,03 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

f)       Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.240,-- € brutto abzüglich 1.887,83 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5,76 € für den Zeitraum 01.09.2017 bis 12.09.2017 und aus 560,-- € seit dem 13.09.2017 zu zahlen.

g)      Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 560,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.10.2017 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die Zeit vom 01.10.2017 bis 18.10.2017 in Höhe von 7,98 € zu zahlen.

h)     Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.600,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus je 560,-- € seit dem 01.11.2017, 01.12.2017, 01.01.2018, 01.02.2018, 01.03.2018, 01.04.2018, 01.05.2018, 01.06.2018, 01.07.2018 sowie seit dem 01.08.2018 zu zahlen.

i)        Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten erster Instanz werden der Beklagten zu 75 % und der Klägerin zu 25 % auferlegt. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 26 % und die Beklagte zu 74 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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