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Landesarbeitsgericht Köln, 11 Sa 247/19

Datum:
11.12.2019
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 Sa 247/19
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2019:1211.11SA247.19.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 963/18
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 9 AZN 538/20
Normen:
§ 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
 
Tenor:

Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.03.2019 – 19 Ca 963/18 – unter Zurückweisung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger als Englischlehrer auch im berufsbezogenen oder berufsübergreifenden Lernbereich zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden dem Kläger zu 97 % und dem beklagten Land zu 3 %, die Kosten des Berufungsverfahrens dem Kläger zu 96,3 % und dem beklagten Land zu 3,7 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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