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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Ta 192/18

Datum:
30.10.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Ta 192/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:1030.9TA192.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3860/18
Schlagworte:
Rechtswegzuständigkeit – Offen für Beamte und Angestellte ausgeschriebene Professur – Entschädigungsanspruch eines schwerbehinderten Bewerbers – Abgrenzung zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst d) ArbGG und § 54 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Wird eine Stelle im öffentlichen Dienst offen für ein Beamtenverhältnis und für ein Arbeitsverhältnis ausgeschrieben, ist für die Bestimmung des Rechtswegs maßgeblich, ob sich die Bewerbung auf die Übernahme in ein Beamtenverhältnis oder auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages richtet.

    2. Lässt sich der Bewerbung selbst keine eindeutige Präferenz entnehmen, kommt für die Bestimmung des Rechtswegs dem Umstand, dass der Bewerber aufgrund seines Alters nicht in ein Beamtenverhältnis übernommen werden darf, maßgebliche Bedeutung zu. Denn der Wille des Bewerbers kann in einem solchen Fall bei lebensnaher Betrachtung nur auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sein.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2018- 6 Ca 3860/18 - abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist zulässig.

 
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