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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 79/17

Datum:
23.04.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 79/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0423.9TABV79.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 BV 1/17
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Im Gemeinschaftsbetrieb ist allein der Vertragsarbeitgeber befugt, das Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG einzuleiten. Eine Mitantragstellung durch die anderen am Gemeinschaftsbetrieb beteiligten Unternehmen sieht das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht vor.

2. Mit Erteilung der Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung durch den Betriebsrat wegen eines neuen Vorwurfs erledigt sich ein bereits anhängiges Zustimmungsersetzungsverfahren auch dann, wenn der Vertragsarbeitgeber die Kündigungsgründe, wegen derer die Zustimmung zuvor nicht erteilt worden war, in den nachfolgenden Kündigungsschutzprozess einführen will. Für eine Fortführung des Zustimmungsersetzungsverfahrens fehlt es in diesem Fall an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.

 
Tenor:

  I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 29.09.2017 – 1 BV 1/17 – wird mit der Maßgabe, dass der Zustimmungsersetzungsantrag nunmehr unzulässig ist, zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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