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Landesarbeitsgericht Köln, 9 TaBV 25/18

Datum:
04.06.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 TaBV 25/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0604.9TABV25.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 BV 12/18
Schlagworte:
Einigungsstelle - Bestellung des Vorsitzenden
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Ablehnung eines vorgeschlagenen Vorsitzenden durch einen Beteiligten ist nur beachtlich, wenn sie auf Tatsachen und konkret begründete Befürchtungen gestützt ist. Subjektiven Bedenken kann nur Rechnung getragen werden, wenn sie hinreichend auf objektive Umstände hindeuten.

    2. Bedenken, die den Inhalt der richterlichen Spruchtätigkeit eines Vorsitzenden betreffen, etwa dass der Richter schon zu Ungunsten eines Beteiligten entschieden hatte, sind für sich allein nicht geeignet, ein fehlendes Vertrauen in die Überparteilichkeit und neutrale Verhandlungsführung in der Einigungsstelle zu begründen.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den am 11.04.2018 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn– 1 BV 12/18 – wird zurückgewiesen.

 
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