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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 49/18

Datum:
18.07.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 49/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0718.7TA49.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 5 Ca 582/17
Schlagworte:
Zeugnis; Zwangsvollstreckung; Zwangsgeld; Rechtsmissbrauch; Zeilenabstand
Normen:
§ 888 ZPO; § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Korrigiert der Arbeitgeber das nach Maßgabe eines gerichtlichen Vergleiches zu erteilende Zeugnis in den drei vom Arbeitnehmer in seinem Zwangsgeldantrag konkret beanstandeten Punkten, so erscheint es rechtsmissbräuchlich, den Zwangsgeldantrag gleichwohl mit der Begründung aufrechtzuerhalten, das Zeugnis weise einen weiteren Mangel auf (um 0,4 mm größerer Zeilenabstand vor dem Schluss-Absatz als zwischen den übrigen Absätzen !), wenn der identische vermeintliche weitere Mangel auch schon in der ersten Zeugnisversion vorhanden war, zunächst aber vom Arbeitnehmer nicht gerügt wurde.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 18.05.2017 betreffenden Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 08.01.2018 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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