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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 979/17

Datum:
04.10.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 979/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:1004.7SA979.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 8519/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 10 AZR 230/19
Schlagworte:
Eingruppierung in arbeitgebereigene Vergütungsordnung; Nachtarbeitszuschlag; Nachtwache; Dauernachtarbeit; Arbeitsbereitschaft; Pflegekraft
Normen:
§ 21 WTG NRW; § 612 BGB; §§ 2, 6 ArbZG; § 8 TVöD-B
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist der Arbeitgeber gemäß § 21 Abs.3 S.2 WTG NRW gesetzlich verpflichtet, in seinen Pflegeeinrichtungen Nachtwachen zu beschäftigen, so kann einer der Gesetzeszwecke von § 6 Abs.5 ArbZG, der darin besteht, Nachtarbeit zu verteuern, um sie für den Arbeitgeber unattraktiv zu machen, von vornherein nicht erreicht werden. In solchen Fällen kann es unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls als angemessen im Sinne von § 6 Abs.5 ArbZG erscheinen, den Nachtzuschlag für die Dauernachtarbeit der sog. Nachtwachen auf 20 % festzusetzen.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.10.2017 in Sachen17 Ca 8519/16 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das o. a. Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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