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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 793/17

Datum:
16.08.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 793/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0816.7SA793.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 2264/17
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 20 AZN 145/19
Schlagworte:
ordentliche verhaltensbedingte Kündigung; arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Nachweispflicht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Flugkapitän
Normen:
§§ 1, 9, 10 KSchG; § 5 EFZG; §§ 5, 8 MTV GWI
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auch nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums verpflichtet, eine fortbestehende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachzuweisen.

2. Eine auf die Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflicht zur Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gestützte ordentliche Kündigung kann ungeachtet des Vorliegens zweier einschlägiger Abmahnungen (noch) unverhältnismäßig sein, wenn der Arbeitgeber von der ihm durch Tarifvertrag eingeräumten Befugnis, den Gesundheitszustand des Arbeitnehmers durch Anordnung einer betriebsärztlichen Untersuchung nachzuprüfen, keinen Gebrauch macht.

3. Zur Begründetheit eines arbeitgeberseitigen Auflösungsantrags wegen eines die gegenseitige Vertrauensbasis zerstörenden Verhaltens des Arbeitnehmers während des Kündigungsschutzprozesses.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.08.2017 in Sachen19 Ca 2264/17 wird zurückgewiesen.

Auf den Auflösungsantrag der Beklagten hin wird das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Wirkung zum 31.07.2017 aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 50.000,00 €  zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 1/3 und  die Beklagte 2/3 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die  Parteien je zur Hälfte.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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