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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 768/17

Datum:
21.06.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 768/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0621.7SA768.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 2 Ca 4259/16
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; ordentliche Kündigung; Arbeitsunfähigkeit; Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Mindestlohnanspruch; Urlaubsgeld; Weihnachtsgeld; medizinischer Dienst; Krankenkasse
Normen:
§§ 622, 623, 626 BGB; § 1 MiLoG; §§ 5, 7 BUrlG; § 149 SGB III; § 275 SGB V
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Anweisung des Arbeitgebers an eine Arbeitnehmerin, „sich unverzüglich zwecks Untersuchung an den medizinischen Dienst Ihrer Krankenversicherung… zu wenden und mir eine Stellungnahme zum Untersuchungsergebnis vorzulegen“, geht ins Leere, da gemäߠ § 275 SGB V der Arbeitgeber den medizinischen Dienst nur über die Krankenkasse einschalten lassen kann. Die Weigerung der Arbeitnehmerin, einer solchen Anweisung Folge zu leisten, erscheint daher als wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung nicht geeignet.

2. Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld zählen typischerweise nicht zu den Leistungen, mit denen der Anspruch der Arbeitnehmerin auf den gesetzlichen Mindestlohn erfüllt werden kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil desArbeitsgerichts Aachen vom 31.08.2017 in Sachen2 Ca 4259/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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