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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 725/17

Datum:
12.07.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 725/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0712.7SA725.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 19 Ca 6628/16
Schlagworte:
Überstunden; abgestufte Darlegungslast; außerordentliche Kündigung; Busfahrer; Strafbefehl; Fahrverbot; Weiterbeschäftigungsantrag
Normen:
§§ 611, 613 a, 626 BGB; § 1 KSchG; § 268 c StPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur abgestuften Darlegungslast der Parteien bei Forderungen nach Überstundenvergütung.

2. Verschweigt ein Arbeitnehmer, der für die Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit auf eine Fahrerlaubnis angewiesen ist, seinem Arbeitgeber wissentlich, dass gegen ihn rechtskräftig ein befristetes Fahrverbot verhängt worden ist, so kann darin grundsätzlich – vorbehaltlich der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls – ein wichtiger Grund gesehen werden, der zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses geeignet erscheint.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.08.2017 in Sachen19 Ca 6628/16 teilweise wie folgt abgeändert:

Auf den erstinstanzlichen Klageantrag zu 11) (Überstundenvergütung für Juni bis August 2016) wird die Beklagte zu 2) verurteilt, an den Kläger 5.392,45 € brutto nebst  Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2016 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die  Berufung  der  Beklagten  zu  2)  hin  wird   das Urteil des  Arbeitsgerichts  Köln  vom 02.08.2017 in Sachen  19  Ca 6628/16  ebenfalls teilweise abgeändert:

Der erstinstanzliche Klageantrag zu 4) (sog. Weiterbeschäftigungsantrag) wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten zu 2) wird einschließlich des hilfsweise gestellten Auflösungsantrags zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 29 % und die Beklagte zu 2) 71 % zu tragen.

Von den Kosten der Berufungsinstanz haben  der  Kläger 13 % und die Beklagte zu 2) 87 % zu tragen.

Außerdem trägt der Kläger die dem Beklagten zu 1) in der Berufungsinstanz entstandenen Kosten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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