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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 682/17

Datum:
26.07.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 682/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0726.7SA682.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 1702/17
Schlagworte:
Eigenkündigung; Sozialplan; Abfindungsanspruch; betriebsbedingte Kündigung; Änderungskündigung; Versetzung; Betriebsratsanhörung
Normen:
§ 1 KSchG; §§ 102, 111, 112 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu einem Anspruch auf eine Sozialplanabfindung und anderen Sozialplanleistungen nach arbeitnehmerseitiger Eigenkündigung.

2. Gibt der Arbeitgeber seine Absicht, einem Arbeitnehmer betriebsbedingt zu kündigen, wieder auf, nachdem der Betriebsrat beanstandet hat, der Arbeitgeber habe nicht ausreichend nach alternativen Arbeitsplätzen gesucht, und versetzt den Arbeitnehmer nunmehr zu gleichen finanziellen Bedingungen auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz, so ist eine erst danach erklärte arbeitnehmerseitige Eigenkündigung nicht mehr aus Anlass einer arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung ausgesprochen.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.07.2017 in Sachen4 Ca 1702/17 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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