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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 678/17

Datum:
16.08.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 678/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0816.7SA678.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 232/17
Schlagworte:
Außerordentliche Kündigung; Weiterbeschäftigungsanspruch; wichtiger Grund; Arbeitsverweigerung; funktionelle Zumutbarkeit; Versetzung; Fortbildungserfordernis; Senior Referent Projetmanagement; rechtswidrige Weisung; billiges Ermessen; Vergleich; Diplomkaufmann
Normen:
§§ 315, 626 BGB; § 106 GewO; § 253 ZPO; § 7 TV-Ratio; § 2 Anlage 4 TV-Ratio
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein Diplomkaufmann mit der Spezialisierung auf Marketing und betriebliches Steuerwesen, der bisher keine nennenswerten Kenntnisse im Bereich Projektmanagement erworben hat, bedarf zur Übernahme eines Arbeitsplatzes als Senior Referent Projektmanagement einer einschlägigen fachlichen Fortbildung. Arbeitnehmer, die das 55.Lebensjahr vollendet haben, dürfen eine solche Qualifizierungsmaßnahme nach § 7 Abs.5 S.2 und 3 TV-Ratio ohne Rechtsnachteile ablehnen.

2. Die gleichwohl erfolgende einseitige Zuweisung eines Arbeitsplatzes als Senior Referent Projektmanagement mit dem Schwerpunkt, projektübergreifende Lösungen, Strukturen und Grundlagen für die Projektarbeit allgemein zu erarbeiten, an einen solchen Mitarbeiter erfüllt nicht das Kriterium der funktionellen Zumutbarkeit im Sinne von § 2 Anlage 4 TV Ratio.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.07.2017 in Sachen 5 Ca 232/17 teilweise wie folgt abgeändert:

Hinsichtlich Ziffer 3 des Urteilstenors (Weiterbeschäftigungsantrag) wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich Ziffer 6 des Urteilstenors (Annahmeverzugslohn) wird die Zinsforderung teilweise abgewiesen. Im Hinblick darauf  wird Ziffer 6 wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 36.886,05 € brutto abzüglich 16.187,85 € vom Kläger bezogenen Arbeitslosengeldes zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Differenzbetrag von 20.698,20 € seit dem 17.07.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben der Kläger 17 % und die Beklagte 83 % zu tragen. Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt der Kläger 10 % und die Beklagte 90 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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