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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 677/17

Datum:
26.04.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 677/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0426.7SA677.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 15 Ca 8925/16
Schlagworte:
Eigenkündigung; Kündigungsfrist; prozessuale Verwirkung
Normen:
§§ 242, 622, 625 BGB; §§ 4, 7 KSchG; § 20 MTV Gebäudereiniger
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Auslegung einer ordentlichen Eigenkündigung einer Reinigungskraft im Hinblick auf den Zeitpunkt des gewollten Ablaufs der Kündigungsfrist.

2. Einzelfall zu § 625 BGB.

3. Macht eine Arbeitnehmerin erstmals mehr als 8 ½ Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist einer Eigenkündigung den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geltend, nachdem sie dessen Beendigung zuvor mehrfach gerichtlich und außergerichtlich bestätigt hatte, so liegt ein Fall prozessualer Verwirkung ihres Rechtsschutzbegehrens vor.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.06.2017 in Sachen15 Ca 8925/16  teilweise  wie  folgt  abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen, soweit das Arbeitsgericht in seiner Entscheidung festgestellt hat, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis  nicht  mit  Ablauf des 30.06.2016  sein  Ende  gefunden hat, sondern  ungekündigt fortbesteht (Urteilstenor Ziff. 1).

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 94 % und der Beklagte 6 % zu tragen.

Die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin allein.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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