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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 556/17

Datum:
01.02.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 556/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0201.7SA556.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 3 Ca 1838/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZR 380/18
Schlagworte:
Änderungskündigung; Bestimmtheit des Angebots; Kündigungsfrist; Tarifvertrag; Betriebsratsanhörung
Normen:
§ 622 BGB; §§ 1, 17 KSchG; § 102 BetrVG; § 2 NachwG; § 5 TV Ratio TDG; §§ 25, 2
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Angebots im Rahmen einer Änderungskündigung.

2. Eine Änderungskündigung wird nicht dadurch zu unbestimmt, dass der Arbeitgeber sie zu einem kalendarisch bestimmten Termin ausspricht, hilfsweise zu einem anderen, späteren kalendarisch bestimmten Termin und äußerst hilfsweise „zum nächstmöglichen Termin“.

3. § 5 Abs. 3 TV Ratio TDG verstößt nicht gegen § 622 Abs.6 BGB.

4. Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 626 Abs.6 BGB ist, dass der Arbeitgeber nur mit der für eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers maßgeblichen Kündigungsfrist kündigen kann.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 26.01.2017 in Sachen3 Ca 1838/16 wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussberufung der Beklagten hin wird das Urteil teilweise abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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