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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 412/17

Datum:
11.01.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 412/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0111.7SA412.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 4681/16
Schlagworte:
Eingruppierung; Übersetzerin; qualifizierte Übersetzung; weitere Kontrolle
Normen:
§§ 11, 12 TVöD; § 26 TVÜ Bund; Teil III Ziffer 16.4 TVEntgO Bund; Entgeltgruppen
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Zur Eingruppierung einer Übersetzerin beim Bundessprachenamt der Bundeswehr in EG 13 TV EntgO Bund.

2. Nach Protokollerklärung Nr. 4 zu EG 13 Ziff. 1 TV EntgO Bund übersetzen Beschäftigte u. a. dann qualifiziert, wenn die Übersetzung besonderen qualitativen Anforderungen genügt, weil sie keiner weiteren Kontrolle mehr unterliegt. Dieses Qualifikationsmerkmal ist schon dann erfüllt, wenn die von dem/der Beschäftigten angefertigten Übersetzungen im Arbeitsalltag in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle de facto nicht mehr kontrolliert werden, bevor sie ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden. Eine nur gelegentlich stattfindende stichprobenartige Kontrolle steht dem Qualifikationsmerkmal nicht entgegen.

3. Erst recht kommt es nicht darauf an, ob der/die Beschäftigte in eine hierarchische Behördenstruktur eingebunden ist und aus diesem Grund grundsätzlich auch einer Fachkontrolle unterliegt.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.03.2017 in Sachen11 Ca 4681/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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