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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 217/18

Datum:
06.12.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 217/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:1206.7SA217.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 2184/16
Schlagworte:
Aufstockung der Arbeitszeit; Anzeige des Aufstockungswunsches; Informationspflicht; entsprechender Arbeitsplatz; Dauerarbeitsplatz; sachgrundlose Befristung; Nachwuchsförderung; ausgewogene Altersstruktur; Schadensersatz; Entschädigung
Normen:
§§ 2, 7, 9, 14 TzBfG; §§ 275, 276, 278 BGB; §§ 1, 7, 10, 15 AGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Anzeige eines Arbeitnehmers/einer Arbeitnehmerin nach § 9 TzBfG, die Arbeitszeit aufstocken zu wollen, verliert nicht automatisch mit der ersten ablehnenden Antwort des Arbeitgebers ihre die Informationspflicht nach § 7 Abs.2 TzBfG auslösende Wirkung. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Anzeige und das begleitende Gesamtverhalten des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin erkennen lassen, ob er/sie dauerhaft an einer Aufstockung interessiert ist, auch wenn diese erst zu einem späteren Zeitpunkt einsetzen könnte.

2. Ein „entsprechender Arbeitsplatz“ im Sinne von §§ 9, 7 Abs.2 TzBfG liegt vor, wenn der Arbeitsplatz inhaltlich demjenigen entspricht oder vergleichbar ist, auf dem der/die aufstockungswillige Teilzeitbeschäftigte bisher beschäftigt ist.

3. Es kommt dabei nur auf die arbeitsplatzbezogene Vergleichbarkeit an. Liegt diese vor und handelt es sich nach den Planungen des Arbeitgebers um einen Dauerarbeitsplatz, kann der Arbeitgeber nicht mit Erfolg einwenden, dass er auf dem freien Arbeitsplatz eine sachgrundlos befristete Neueinstellung vornehmen will.

4. Zur Frage, inwieweit sich der Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt der Nachwuchsförderung oder der Herstellung einer ausgewogenen Altersstruktur auf dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 9 TzBfG berufen kann.

5. Der Arbeitgeber macht sich nach § 15 Abs.2 AGG entschädigungspflichtig, wenn das Lebensalter für die Nichtberücksichtigung des/der aufstockungswilligen Teilzeitbeschäftigten mitursächlich war, ohne dass eine Rechtfertigung im Sinne von § 10 AGG vorliegt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11.01.2018 in Sachen1 Ca 2184/16 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Beklagte aufgrund der Klageerweiterung in der Berufungsinstanz verurteilt wird, an die Klägerin anstelle des in Ziffer 1 des arbeitsgerichtlichen Urteilstenors genannten Betrages 71.361,96 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 18.133,30 € seit dem 07.11.2016, aus 20.589,20 € seit dem 28.08.2017, aus 13.311,14 € seit dem 07.11.2017 und aus 19.328,32 € seit dem 20.06.2018.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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