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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 118/18

Datum:
16.08.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 118/18
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0816.7SA118.18.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 4 Ca 839/16
Nachinstanz:
Bundesarbeitsgericht, 2 AZN 169/19
Schlagworte:
Betriebsbedingte Kündigung; Vertriebsleiter; Änderungskündigung; Projektleiter; Interessenausgleich mit Namensliste; Sozialauswahl; Insolvenzverwalter; Unternehmenskauf; Betriebsübergang; Betriebserwerber; unternehmerische Entscheidung; Insolvenzverwalter
Normen:
§ 1 II, III, V KSchG; §§ 162, 613 a BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die Wirkungen einer Namensliste im Sinne von § 1 V KSchG treten nur gegenüber den Beschäftigten ein, die die Partner des Interessenausgleichs tatsächlich auf die Liste gesetzt haben. Die Arbeitgeberseite kann nachträglich nicht damit gehört werden, bei Aufstellung der Liste sei ein bestimmter Arbeitnehmer lediglich „vergessen“ worden.

2. Zum Vorrang der Änderungskündigung gegenüber einer betriebsbedingten Beendigungskündigung;

3. Zu den Anforderungen an den Sachvortrag des Arbeitgebers bei einer betriebsbedingten Kündigung wegen Wegfalls einer Hierarchieebene.

 
Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg  vom 22.11.2017  in   Sachen      4 Ca 839/16 G wird kostenpflichtig  zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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