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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 952/17

Datum:
02.03.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 952/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0302.6SA952.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 705/16
Schlagworte:
Kündigungsschutzklage, sexuelle Belästigung
Normen:
§ 1 KSchG, § 3 AGG, § 7 AGG, § 626 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Weder die im Zusammenhang mit einer bereits ausgesprochenen ordentlichen Kündigung vom Arbeitgeber erklärte unwiderrufliche Freistellung noch die dem Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit, sich von seinem leitenden Angestellten durch einseitigen Auflösungsantrag gegen Zahlung einer Abfindung zu trennen, schließt eine fristlose Kündigung von vornherein aus. Liegen besondere Umstände vor, kann es dem Arbeitgeber trotzdem unzumutbar sein, die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten.

 
Tenor:

1.               Die Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.02.2017 – 5 Ca 705/16 d – wird zurückgewiesen.

2.               Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.               Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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