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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Sa 947/17

Datum:
21.03.2018
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 Sa 947/17
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2018:0321.6SA947.17.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 5464/14
Schlagworte:
Schadensersatz, Steuerschaden, Hinterlegung, Zufluss
Normen:
§ 280 BGB, § 8 EStG, § 8 HintG NRW
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird Arbeitsentgelt auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers überwiesen, so kann der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt im steuerrechtlichen Sinne über den Betrag „verfügen“. Führt der Arbeitgeber pflichtgemäß schon zu diesem Zeitpunkt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab, so kommt ein Anspruch auf Erstattung eines „Steuerschadens“ nicht in Betracht.

 
Tenor:

1.               Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2017 – 14 Ca 5464/14 – wird zurückgewiesen.

2.               Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.               Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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